(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Technologie soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Bürsten und Pinsel nach Herstellungstechniken, Verwendungszwecken und Materialien zu unterscheiden,
- 2.
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig zu planen,
- 3.
produktbezogene Berechnungen durchzuführen,
- 4.
Arbeitsplätze einzurichten,
- 5.
Bestückungsmaterialien, Halbzeuge sowie Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen, zu lagern und zu verarbeiten,
- 6.
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,
- 7.
den Zusammenhang zwischen dem Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe und den Herstellungstechniken zu berücksichtigen und Herstellungstechniken auszuwählen,
- 8.
Einzelteile in manueller und maschineller Fertigung zu Produkten zusammenzufügen,
- 9.
Fertigungsparameter festzulegen und Fertigungsabläufe zu steuern,
- 10.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen und die Qualität der Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie
- 11.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu ergreifen und die Maßnahmen zu begründen.