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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Börsengesetz (BörsG)
§ 26g
Übermittlung von Daten
Die Geschäftsführung kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf deren Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.
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