(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Mitglieds eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans verlangen, wenn
- 1.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen des § 4b Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt,
- 2.
der Person wesentliche Verstöße des Börsenträgers gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind und sie dieses Verhalten trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt oder
- 3.
die Person nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dies trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde auch weiterhin vorsätzlich oder leichtfertig unterlässt.