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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
§ 51 Veröffentlichung der Zulassung

Die Zulassung wird von der Geschäftsführung unverzüglich auf der Internetseite der Börse veröffentlicht.