(2) Die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin gliedert sich wie folgt:
- 1.
Be- und Verarbeiten von Holz, Werk- und Hilfsstoffen,
- 2.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 3.
Herstellen von Dauben und Böden,
- 4.
Fertigen von Reifen,
- 5.
Herstellen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten,
- 6.
Instandsetzen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten,
- 7.
Einbauen von Armaturen und Zubehör,
- 8.
Behandeln von Oberflächen,
- 9.
Durchführen von Montagearbeiten,
- 10.
Recyceln von Fässern, Bottichen, Behältern, sonstigen Produkten und Reststoffen;