(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Böttcher-Handwerk.
(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Dabei sind aus den folgenden Arbeiten zwei Arbeiten durch den Meisterprüfungsausschuss auszuwählen:
- 1.
Aufzeichnen eines Ovalrisses mit gegebener Höhe und Weite,
- 2.
Herstellen von Dauben für ein Holzgefäß mit angegebener Spitzung,
- 3.
Herstellen einer Daube für ein Holzfass mit angegebenem Kopfdurchmesser und Bauchdurchmesser,
- 4.
Anreißen der Senkung an einem Lagerfass,
- 5.
Einsetzen von Dauben in ein gebrauchtes Holzgefäß,
- 6.
Anfertigen einer Daube ohne Modell mit gegebenem Gefäßdurchmesser,
- 7.
Herstellen oder Umarbeiten von Stahlreifen,
- 8.
Aussägen eines Türchens.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling drei Stunden zur Verfügung.
(4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 8 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2.