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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BAAZustV

Ausfertigungsdatum: 05.07.2000

Vollzitat:

"Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt vom 5. Juli 2000 (BGBl. I S. 1022), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1334) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2009 I 1334

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 19.7.2000 +++)

Auf Grund
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des § 367 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248) sowie
-
des § 312 Abs. 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 5 des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
Die Zuständigkeit, die nach § 332a Abs. 3 und § 335b Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes im Rahmen des Aufgebotsverfahrens erforderliche Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu veranlassen, wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen.
Die Zuständigkeit zur Erteilung einheitlicher Bescheide nach § 335b Absatz 1, § 349 Absatz 3 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes über die Höhe des Schadensausgleichs bei Beteiligungen wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen; bei Schäden einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt dies nur, soweit die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungstatbestand erlangt hat.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.