Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt § 1
Die Zuständigkeit, die nach § 332a Abs. 3 und § 335b Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes im Rahmen des Aufgebotsverfahrens erforderliche Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu veranlassen, wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen.