(1) Die Enteignung zugunsten des Trägers der Straßenbaulast ist zulässig, soweit sie zur Ausführung der in dem Plan nach § 1 und § 2 Abs. 1 und 2 festgestellten Bauvorhaben notwendig ist.
(2) Das Enteignungsverfahren richtet sich nach den §§ 104 bis 122 des Baugesetzbuchs mit der Maßgabe, daß für die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 des Baugesetzbuchs) § 4 dieses Gesetzes gilt.
(3) Für die Enteignungsentschädigung gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs.
(4) Für das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die §§ 217 bis 232 des Baugesetzbuchs entsprechend.