(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist
- 1.
in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkei
durch das Land Baden-Württemberg,
- 2.
in Liechtenstein, Österreich oder der Schweiz
durch das Land Bayern,
- 3.
in Italien, San Marino oder Vatikanstadt
durch das Land Berlin,
- 4.
in Afrika oder Ozeanien
durch das Land Brandenburg,
- 5.
in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und mit Ausnahme von Kanada
durch das Land Bremen,
- 6.
in den Vereinigten Staaten von Amerika
durch das Land Hamburg,
- 7.
in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australien
durch das Land Hessen,
- 8.
in Schweden
durch das Land Mecklenburg-Vorpommern,
- 9.
in Großbritannien oder Irland
durch das Land Niedersachsen,
- 10.
Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden
durch das Land Nordrhein-Westfalen,
- 11.
in Andorra, Frankreich oder Monaco
durch das Land Rheinland-Pfalz,
- 12.
in Malta oder Portugal
durch das Saarland,
- 13.
in Finnland
durch das Land Sachsen-Anhalt,
- 14.
in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder Weißrussland
durch das Land Sachsen,
- 15.
in Dänemark, Island oder Norwegen
durch das Land Schleswig-Holstein,
- 16.
in Kanada
durch das Land Thüringen.