Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erlassen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute nach Maßgabe des § 28 Absatz 4 Satz 1 und 2.