Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf Grundlage des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes zu erlassen:
- 1.
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 21 Absatz 7 Satz 1,
- 2.
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 36 Absatz 2 Satz 1,
- 3.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 37 Absatz 6 Satz 1 und
- 4.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 40 Absatz 4 Satz 1, 2 und 3.