(1) Die Verwertung verpfändeter oder zur Sicherung übereigneter Fahrbetriebsmittel von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs ist bis zum Erlöschen der für das Bahnunternehmen erteilten Betriebsgenehmigung nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
(2) Für die Zwangsvollstreckung in Fahrbetriebsmittel bewendet es bei den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist.