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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (BAIUDBwOWiZustV)
§ 7 Zuständigkeit nach dem
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 94 in Verbindung mit § 90 Absatz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen.