weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundes-Apothekerordnung
§ 1
Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.
zum Seitenanfang
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular