Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt-Post-Gesetz - BAPostG) § 14Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und Zurruhesetzungen
In Disziplinarverfahren, bei Entlassungen und Zurruhesetzungen sowie bei Herabsetzungen der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nimmt die Bundesanstalt die ihr in § 1 Absatz 5 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr.