(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53c Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert und eigenständig ausgeführt und Mitarbeitende geführt werden. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:
- 1.
Betreuen von Rechtsuchenden und Durchführen von Vorbesprechungen,
- 2.
Erstellen von Entwürfen für Urkunden sowie Aufnehmen von Rückmeldungen der Rechtsuchenden,
- 3.
Erkennen und Beurteilen von Sachverhalten mit Auslandsbezug und Berücksichtigung sich daraus ergebender Anforderungen,
- 4.
Umsetzen berufsrechtlicher und beurkundungsrechtlicher Vorgaben,
- 5.
Vollziehen von komplexen Urkunden,
- 6.
Erstellen von Kostenberechnungen bei komplexen Sachverhalten,
- 7.
Organisieren und Optimieren von Büroabläufen, auch unter Nutzung digitaler Prozesse, sowie
- 8.
Steuern der Zusammenarbeit von und Führen von Mitarbeitenden.
(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Qualifikationsinhalten der in den §§ 4 bis 8 genannten Prüfungsbereiche.
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Bachelor Professional im Notariat“.