(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in
- 1.
jeder der drei Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung nach § 10 und
- 2.
jeder der zwei Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfung nach § 11.
(2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
- 1.
die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit zwei Dritteln und
- 2.
die Bewertung der mündlichen Prüfung mit einem Drittel.
(3) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.