(1) Die Prüfung gliedert sich in
- 1.
eine schriftliche Prüfung nach § 10 und
- 2.
eine mündliche Prüfung nach § 11.
(2) Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1; die weiteren schriftlichen Prüfungsleistungen sind innerhalb von drei Monaten zu erbringen.
(3) Die mündliche Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 muss innerhalb von drei Jahren nach der letzten schriftlichen Prüfungsleistung erbracht werden. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
(4) Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.