(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jeder Prüfungsleistung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Für die Berechnung der Gesamtpunktzahl sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
die schriftliche Prüfungsleistung im Prüfungsbereich „Büroorganisation und Rechnungswesen“ nach § 4 mit 30 Prozent,
- 2.
die mündliche Prüfungsleistung im Prüfungsbereich „Kanzlei- und Personalmanagement“ nach § 5 mit 30 Prozent und
- 3.
die schriftlichen Prüfungsleistungen in der gewählten Fachrichtung:
- a)
„Recht“ nach § 6:
- aa)
die Prüfungsleistung im Bereich des Prozess- und Verfahrensrechts sowie des Kosten-, Gebühren- und Vergütungsrechts nach § 6 Satz 3 Nummer 1 mit 20 Prozent und
- bb)
die Prüfungsleistung im Bereich des materiellen Rechts und der Zwangsvollstreckung nach § 6 Satz 3 Nummer 2 mit 20 Prozent oder
- b)
„Gewerblicher Rechtsschutz“ nach § 7:
- aa)
die Prüfungsleistung im Bereich der technischen Schutzrechte nach § 7 Satz 3 Nummer 1 bis 17 mit 20 Prozent und
- bb)
die Prüfungsleistung im Bereich der nichttechnischen Schutzrechte nach § 7 Satz 3 Nummer 1 bis 16 mit 20 Prozent.
(3) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel nach Absatz 2 aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen und der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung zu berechnen. Das gewichtete arithmetische Mittel ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
(4) Die Bewertung in dem Prüfungsbereich, in dem eine mündliche Ergänzungsprüfung nach § 9 Absatz 6 durchgeführt wurde, ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.