(1) Prüfungen, die nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2250), die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der vorstehend bezeichneten Verordnung bis zum 31. Dezember 2029 zu Ende zu führen.
(2) Bei einer Anmeldung zur Prüfung nach dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2026 hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verordnung durchzuführen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Ist die Nichteinhaltung einer in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zu vertreten, ist die Prüfung abweichend von der Frist zu Ende zu führen.