(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
- 1.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung
- a)
zum Rechtsanwaltsfachangestellten oder zur Rechtsanwaltsfachangestellten,
- b)
zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten oder zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten,
- c)
zum Patentanwaltsfachangestellten oder zur Patentanwaltsfachangestellten oder
- d)
zum Notarfachangestellten oder zur Notarfachangestellten,
- 2.
eine erfolgreich abgelegte Prüfung zu einem Geprüften Berufsspezialisten aus dem Rechtsbereich oder zu einer Geprüften Berufsspezialistin aus dem Rechtsbereich,
- 3.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens zweijährige Berufspraxis,
- 4.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von zwei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens dreijährige Berufspraxis,
- 5.
den Erwerb von mindestens 90 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen in einem fachverwandten Studium sowie eine folgende mindestens zweijährige Berufspraxis,
- 6.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis oder
- 7.
das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines der in Nummer 1 genannten Ausbildungsberufe erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 50c Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 3 bis 6 muss wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 4 genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen nachweist oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist.