- 1.
Benennung der Fachrichtung,
- 2.
die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen,
- 3.
die Bewertung der mündlichen Prüfung,
- 4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 6.
die Gesamtnote in Worten,
- 7.
Befreiungen nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes und
- 8.
Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 16 mit Datum und Nennung der Stelle, die die Prüfung abgenommen hat.