(1) Prüfungsleistungen, die mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind, dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 wiederholt werden.
(2) Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ darf die schriftliche Prüfungsleistung höchstens zweimal wiederholt werden.
(3) Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ darf die schriftliche Prüfungsleistung höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde mindestens eine Prüfungsleistung der praxisbezogenen Prüfung mit weniger als 50 Punkten bewertet, müssen alle Prüfungsleistungen der praxisbezogenen Prüfung wiederholt werden. Die Prüfungsleistungen der praxisbezogenen Prüfung dürfen jeweils höchstens zweimal wiederholt werden. Bei der schriftlichen Praxistransferarbeit ist ein neues Thema nach § 13 Absatz 2 auszuwählen.
(4) Die Frist zur Wiederholung von Prüfungsleistungen beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag des Zugangs des Bescheids über einen nicht bestandenen Prüfungsteil oder des Bescheids über die nicht bestandene erste Wiederholungsprüfung. Die Frist nach § 10 Absatz 3 wird für die Dauer der Wiederholungsprüfung unterbrochen.
(5) Bei Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.