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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
§ 28 Vollzug

(1) Die zuständige Behörde soll gegenüber den Rücknahmesystemen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben nach § 7 Absatz 2 und der Verwertungsanforderungen nach § 14 dauerhaft sicherzustellen.
(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die § 47 Absatz 1 bis 6 und § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.