Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes (Beamtenaltersteilzeitverordnung - BATZV) § 1Festlegung der Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche
Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach § 93 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes legt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages fest.