Nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe 
- 1.
 des Bauten- und Eisenschutzgewerbes;
- 2.
 des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestimmung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;
- 3.
 der Fassadenreinigung;
- 4.
 der Fußboden- und Parkettlegerei;
- 5.
 des Glaserhandwerks;
- 6.
 des Installationsgewerbes, insbesondere der Klempnerei, des Klimaanlagenbaues, der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallation, sowie des Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaus;
- 7.
 des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;
- 8.
 der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und des Steinmetzhandwerks;
- 9.
 der Naßbaggerei;
- 10.
 des Kachelofen- und Luftheizungsbaues;
- 11.
 der Säurebauindustrie;
- 12.
 des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht überwiegend Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden;
- 13.
 des reinen Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbaus sowie des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaus;
- 14.
 und Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen.