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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin
§ 9 Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Dabei sind die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte gemäß laufender Nummer 12 Buchstabe e des Ausbildungsrahmenplanes zu berücksichtigen. Für die Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
1.
Aufnehmen und zielgenaues Absetzen einer Last auf bestimmte Entfernung durch Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen eines Baugerätes im Hebezeugeinsatz,
2.
Ausheben einer Baugrube und Herstellen einer Grabensohle durch Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen eines Baugerätes,
3.
Anlegen einer Böschung durch Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen eines Baugerätes,
4.
Verlegen und Zusammenfügen von Fertigteilen durch Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen eines Baugerätes,
5.
Umrüsten eines Baugeräts sowie Inbetriebnehmen und Außerbetriebnehmen des Baugerätes,
6.
Verladen eines selbstfahrenden Baugeräts sowie Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen des Baugerätes oder
7.
Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und Störungen an mechanisch, hydraulisch, pneumatisch oder elektrisch betriebenen Baugruppen.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
b)
Eigenschaften und Verwendung von Kraft- und Schmierstoffen sowie deren Entsorgung,
c)
Antriebsarten, Kraftübertragungselemente, Fahrwerks- und Bremssysteme,
d)
Arten, Ausrüstungen und Anbauten von Baugeräten,
e)
Hauptbaugruppen von Baugeräten, hydraulischen und pneumatischen Systemen,
f)
elektrotechnische Bauelemente und Sicherungseinrichtungen,
g)
Wartung, Instandsetzung, Werkzeuge sowie Prüf- und Meßgeräte,
h)
Eigenschaften, Anforderungen und Verwendung von Baustoffen und Bauteilen,
i)
Bodenarten und Bodenklassen,
k)
Bauverfahren;
2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
a)
technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme, Handbücher, Arbeitspläne, Normen und Schaubilder,
b)
Betriebsanleitungen, Wartungs- und Instandsetzungsvorschriften,
c)
Ersatzteilbücher und Maschinenkontrollbücher,
d)
Ver- und Entsorgungsanweisungen;
dabei sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen;
3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft und Geschwindigkeit,
b)
Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,
c)
Zug- und Druckfestigkeit,
d)
Druck in Flüssigkeiten und Gasen,
e)
Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.im Prüfungsfach Technologie150 Minuten,
2.im Prüfungsfach Arbeitsplanung90 Minuten,
3.im Prüfungsfach Technische Mathematik60 Minuten,
4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der schriftliche Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.