(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude,
- 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
- 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- 2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- 3.
Anlagen für Verwaltungen,
- 4.
Gartenbaubetriebe,
- 5.
Tankstellen.