- a)
die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht nachgewiesen hat,
- b)
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren hat,
- c)
als Unternehmer in der Bauwirtschaft tätig ist,
- d)
in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis insbesondere zu Unternehmen der Bauwirtschaft steht, das seine unparteiische Prüfungstätigkeit beeinflussen kann,
- e)
in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, daß der Antragsteller zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 20 Abs. 1 nicht geeignet ist,
- f)
durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
- g)
nicht genügend Gewähr dafür bietet, daß er neben der Prüftätigkeit andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten als Prüfingenieur, insbesondere seiner Überwachungspflicht, nach § 20 Abs. 2 gewährleistet ist.