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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung über Bauvorlagen, bautechnische Prüfungen und Überwachung (BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO)
§ 7 Bauvorlagen beim Vorbescheid

(1) Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.
(2) § 1 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.