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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der Heizkesselwirkungsgradrichtlinie) (BauPGHeizkesselV)
Anhang 3 

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 801;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1.
CE-Konformitätskennzeichnung
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:
(nicht darstellbare Abbildung (Raster),
Fundstelle: BGBl. I 1998, 801)
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Zusätzlich zu der CE-Kennzeichnung sind die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, anzubringen.
2.
(weggefallen)