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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen
Art 4 

Rechte, die ein Bausparer zur Sicherung der aus dem Bausparvertrag sich ergebenden Leistungs-, Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüche erworben hat, erlöschen mit der Anordnung der vereinfachten Abwicklung.