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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin
§ 11 Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Klebeabdichter sind nicht mehr anzuwenden.