Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin § 11Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Klebeabdichter sind nicht mehr anzuwenden.