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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin
§ 9 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr sowie in Abschnitt II für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen einer mehrlagigen Abdichtung mit Bitumenbahnen oder einer einlagigen Abdichtung mit Kunststoffbahnen an waagerechten, lotrechten, geneigten und geformten Flächen mit Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprüngen sowie Herstellen der erforderlichen An- und Abschlüsse.
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung,
2.
Skizzen und Stücklisten,
3.
Arbeits- und Schutzgerüste,
4.
Kleingeräte, Werkzeuge und Baugeräte,
5.
Bau- und Bauhilfsstoffe,
6.
Baukörper aus Holz, Kunststoffen, Steinen, Beton und Metallen als Abdichtungsuntergründe,
7.
Abdichtungsstoffe und deren Verarbeitung,
8.
arbeitsbezogene Berechnungen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.