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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

(1) Es werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in den Gewerben Nr. 1 Maurer und Betonbauer, Nr. 3 Zimmerer, Nr. 5 Straßenbauer, Nr. 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Nr. 7 Brunnenbauer, Nr. 9 Stukkateure der Anlage A der Handwerksordnung, Nr. 1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nr. 3 Estrichleger der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes folgende Ausbildungsberufe staatlich anerkannt:
1.
die Ausbildungsberufe:
a)
Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin,
b)
Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin,
c)
Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin;
2.
die auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hochbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:
a)
Maurer/Maurerin,
b)
Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin,
c)
Feuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs- und Schornsteinbauerin;
3.
die auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:
a)
Zimmerer/Zimmerin,
b)
Stukkateur/Stukkateurin,
c)
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin,
d)
Estrichleger/Estrichlegerin,
e)
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin;
4.
die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:
a)
Straßenbauer/Straßenbauerin,
b)
Brunnenbauer/Brunnenbauerin.
(2) Gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes werden darüber hinaus im Bereich der Industrie staatlich anerkannt:
1.
der auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hochbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik;
2.
der auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin;
3.
die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:
a)
Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin,
b)
Kanalbauer/Kanalbauerin,
c)
Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin,
d)
Gleisbauer/Gleisbauerin.