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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
§ 33 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Herstellen von Schornsteinen und Abgasanlagen,
8.
Herstellen von feuerfesten Konstruktionen,
9.
Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz,
10.
Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz,
11.
Sanieren, Instandsetzen und Sichern von Baukörpern,
12.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.