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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
§ 43 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Herstellen von Putzen,
8.
Herstellen von Drahtputzarbeiten,
9.
Herstellen von Estrichen und Einbauen von Fertigteilestrichen,
10.
Herstellen von Trockenbaukonstruktionen,
11.
Ausführen von Stuckarbeiten,
12.
Sanieren und Instandsetzen von Stuck und Putz,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.