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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
§ 73 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Herstellen von Schachtbauwerken,
8.
Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung,
9.
Herstellen von Verkehrswegen,
10.
Einbauen von Druckrohrleitungen,
11.
Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen,
12.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.