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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
§ 83 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,
8.
Bedienen und Instandhalten von Geräten, Anlagen und Maschinen,
9.
Herstellen von vertikalen Bohrungen,
10.
Herstellen von horizontalen Bohrungen,
11.
Ausbau von Bohrungen zu Brunnen,
12.
Herstellen von Abschlußbauwerken,
13.
Installieren von Wasserförderungs- und Wasseraufbereitungsanlagen,
14.
Instandhalten und Sanieren von Brunnen,
15.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.