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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
§ 88 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,
8.
Durchführen von Messungen,
9.
Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,
10.
Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und Anlagen,
11.
Herstellen von Bohrungen,
12.
Herstellen von Pfählen und Ankersystemen,
13.
Herstellen von Baugruben- und Hangsicherungen,
14.
Durchführen von Injektionsarbeiten,
15.
Durchführen von Ramm-, Rüttel- und Vibrationsarbeiten,
16.
Herstellen von Schlitz- und Dichtwänden,
17.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.