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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
§ 3 Gliederung der Berufsausbildung

In der Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin sind
1.
im ersten Ausbildungsjahr in mindestens acht Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 und 12 der Anlage,
2.
im zweiten Ausbildungsjahr in mindestens acht Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 und 12 der Anlage,
3.
im dritten Ausbildungsjahr in zwei Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus der laufenden Nummer 12 der Anlage
in überbetrieblichen oder in betrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.