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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Zusammenlegung des Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt
§ 3
Bezeichnung des Bundesausfuhramtes
Das Bundesausfuhramt erhält die Bezeichnung "Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)".
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