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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen Bundesbank (Bundesbankpersonal-Verordnung - BBankPersV)
§ 5 Versetzung ohne Zustimmung

Abweichend von § 28 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte auch ohne ihre Zustimmung versetzt werden, wenn ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.