Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen Bundesbank (Bundesbankpersonal-Verordnung - BBankPersV) § 5Versetzung ohne Zustimmung
Abweichend von § 28 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte auch ohne ihre Zustimmung versetzt werden, wenn ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.