Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Baugesetzbuch *) (BauGB)
§ 135c Satzungsrecht

Die Gemeinde kann durch Satzung regeln
1.
Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans,
2.
den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden,
3.
die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130,
4.
die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
5.
die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen,
6.
die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.