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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Baugesetzbuch *) (BauGB)
§ 152
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt wird.
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