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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundesberggesetz (BBergG)
§ 147 Erforschung von Straftaten

Die für die Ausführung des Gesetzes zuständigen Landesbehörden haben bei der Erforschung von Straftaten nach § 146 die Rechte und Pflichten der Behörden des Polizeidienstes.