Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer ist die Aufsuchung insoweit unzulässig, als sie
- 1.
den Betrieb oder die Wirkung von Schiffahrtsanlagen oder -zeichen,
- 2.
das Legen, die Unterhaltung oder den Betrieb von Unterwasserkabeln oder Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen mehr als nach den Umständen unvermeidbar,
- 3.
die Benutzung der Schiffahrtswege, die Schiffahrt oder den Fischfang unangemessen
- 4.
die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts unangemessen
beeinträchtigt.