Durch Grundabtretung können 
- 1.
- das Eigentum einschließlich aus § 34 sich ergebender Befugnisse, der Besitz und dingliche Rechte an Grundstücken, 
- 2.
- persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder deren Benutzung beschränken, 
entzogen, übertragen, geändert, mit einem dinglichen Recht belastet oder sonst beschränkt werden.