Auf Grund der § 77 Absatz 4 sowie § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) und auf Grund des § 6 Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462) werden bekannt gemacht:
- 1.
als Anlage 1 die sich zum 1. Juli 2009 ergebenden Grundgehaltssätze der fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C,
- 2.
als Anlage 2 die sich zum 1. Juli 2009 ergebenden Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlages nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen,
- 3.
als Anlage 3 die sich zum 1. Juli 2009 ergebenden Beträge des Grundgehaltes nach der Anlage 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen.